Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung dieser Geschäftsbedingungen

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB”) der primeone business solutions gmbh, Am Euro Platz 2/Gebäude G, A-1120 Wien, FN 323407z („primeone“) gelten für alle Erklärungen, Angebote, Lieferungen und Leistungen und vorvertraglichen Schuldverhältnisse von primeone im Zusammenhang mit den in § 6 bis § 9 aufgeführten Leistungen. Soweit primeone und der Auftraggeber („die Vertragspartner”) schon vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages mit der Zusammenarbeit begonnen haben, unterstellen sie diese ebenfalls den Regeln dieser AGB. Andere Geschäftsbedingungen, insbesondere jene des Auftraggebers, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn primeone ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §§ 1, 2 und 3 UGB sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

§ 2 Vertragsschluss

1. primeone führt die Vertragsverhandlungen mit dem Auftraggeber per Brief, E-Mail, Telefax, telefonisch oder mündlich/persönlich.
2. Angebote von primeone sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist seitens primeone schriftlich als verbindlich bezeichnet. Sämtliche Angaben von primeone über den zu erwartenden Zeit- und Kostenaufwand eines Auftrages sind Schätzungen anhand der vom Auftraggeber genannten Voraussetzungen und erfolgen unverbindlich; gleiches gilt für Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkte, es sei denn, sie sind schriftlich als verbindlich bezeichnet.
3. Ein Vertrag kommt durch die Annahme des Angebots durch den Auftraggeber oder eine auf das Angebot bezogene, inhaltsgleiche Bestellung des Auftraggebers zustande, außerdem dadurch, dass primeone mit der Leistungserbringung beginnt. primeone kann jederzeit die schriftliche Bestätigung mündlicher Erklärungen des Auftraggebers verlangen.
4. Weicht die Erklärung oder Bestellung des Auftraggebers vom Angebot von primeone ab („Vertragsangebot des Auftraggebers“), so kommt ein Vertrag nur durch eine Bestätigung des Vertragsangebots des Auftraggebers durch primeone zustande, außerdem dadurch, dass primeone mit der Leistungserbringung beginnt. Ist in einem Angebot von primeone nichts anderes festgelegt, so ist primeone für zwei Wochen an dieses gebunden.

§ 3 Standardsoftware, Serviceleistungen oder Cloud-Applikationen eines Dritten

1. Bestellt der Auftraggeber über primeone Standardsoftware, Serviceleistungen, Cloud-Applikationen oder Cloud-Services (Cloud-Applikationen und Cloud-Services zusammen: „die Cloud-Applikationen“) eines Dritten (der „Dritt-Hersteller“), so kommt ein Vertrag ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem Dritt-Hersteller oder Händler zustande, bei dem primeone die Bestellung für den Auftraggeber aufgibt (Händler und Dritt-Hersteller nachfolgend zusammen: „der Dritte“).
2. primeone wickelt die Bestellung des Auftraggebers lediglich ab und hat in Bezug auf die Leistungen des Dritten keine Vertragspflichten und übernimmt in diesem Zusammenhang auch keinerlei Haftung in welcher Form auch immer.
3. Für den Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten gelten ausschließlich die Geschäftsbedingungen des Dritten. Der Auftraggeber hat sich selbst nach etwaigen Änderungen und Neufassungen der Geschäftsbedingungen des Dritten zu erkundigen. primeone weist den Auftraggeber darauf hin, dass der Dritte bei Verkauf von Software zusätzlich zu allen anderen Aussetzungs- oder Kündigungsrechten, die dem Drittenmöglicherweise zustehen, das Passwort, das Konto und den Zugang zu den bestellten Cloud Services vorübergehend oder auf Dauer sperren darf, wenn
o primeone, über den der Auftraggeber diesen Auftrag erteilt hat, ihre Verpflichtungen gegenüber dem Dritten in Bezug auf die Cloud Services im Rahmen dieses Auftrags verletzt (wozu auch das Versäumnis gehört, die von ihr im Zusammenhang mit diesem Auftrag geschuldeten Beträge fristgerecht zu zahlen), oder
o der Auftraggeber seiner Pflicht zur fristgerechten Zahlung im Zusammenhang mit den Cloud Services im Rahmen dieses Auftrags nicht nachkommt.
4. primeone wird den Auftraggeber auf dessen Wunsch unterstützen, eventuelle Ergänzungen und Erweiterungen der Leistungen des Dritt-Herstellers zu erwerben.
5. Für die von primeone erbrachten Leistungen gemäß § 3 dieser AGB gelten die Bestimmungen dieser AGB sinngemäß.

§ 4 Zusammenarbeit der Vertragspartner

1. Die Vertragspartner verpflichten sich zu einer engen und fairen Kooperation, geben einander die erforderlichen Informationen und unterstützen einander so, dass Zweck und Ziele des Vertrages kooperativ erreicht werden können. Eine gesellschaftsrechtliche Verbindung zwischen den Vertragspartnern wird durch die Zusammenarbeit nicht begründet.
2. Erfordert die Zusammenarbeit eine enge Abstimmung der Vertragspartner, gilt folgendes:
a. Jeder Vertragspartner benennt vor Leistungsbeginn einen sachkundigen Ansprechpartner, der dem anderen Vertragspartner für Informationen zur Verfügung steht und Entscheidungen selbst treffen oder zeitnah herbeiführen kann. Die Vertragspartner werden den Austausch des Ansprechpartners möglichst vermeiden. Scheidet ein benannter Ansprechpartner aus dem Unternehmen eines Vertragspartners aus, benennt der jeweilige Vertragspartner unverzüglich einen neuen Ansprechpartner und teilt dessen Kontaktdaten und Entscheidungsbefugnisse mit. Falls erforderlich, benennen die Vertragspartner einen Stellvertreter für den Ansprechpartner.
b. Die Ansprechpartner unterrichten einander fortlaufend über den Fortschritt der Leistungsabwicklung und treffen sich nach Absprache, zumindest aber einmal im Monat vor Ort oder remote.
c. Der Ansprechpartner auf Seiten von primeone hat die Aufgabe, die Leistungsabwicklung verantwortlich zu organisieren. Das umfasst die Planung, Durchführung, Kontrolle und Dokumentation der Leistungen. Der Auftraggeber wirkt hierbei im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten mit (siehe auch § 17). primeone kann verlangen, dass Projektmitarbeiter des Auftraggebers namentlich benannt werden und festgelegt wird, mit welchem Anteil ihrer Arbeitszeit sie für das Projekt zur Verfügung stehen. Der Auftraggeber darf namentlich benannte Projektmitarbeiter nur aus zwingenden betrieblichen Gründen oder in Absprache mit primeone austauschen.
d. Wenn es nach Umfang und Komplexität, der durch primeone zu erbringenden Leistungen erforderlich ist, benennen die Vertragspartner eine gleich große Anzahl von Personen, die gemeinsam ein Lenkungsgremium bilden. Jeder Vertragspartner benennt einen Sprecher. Im Lenkungsgremium berichten die Ansprechpartner über den Stand und den geplanten Fortgang der Leistungserbringung. Das Lenkungsgremium entscheidet, wenn auf der Ebene der Ansprechpartner keine Einigkeit über eine Frage der konkreten Umsetzung vereinbarter Leistungen erzielt werden kann. Im Lenkungsgremium wird einstimmig entschieden. Die Stimmrechte liegen bei den Sprechern. Das Lenkungsgremium tritt in einem regelmäßigen, von den Vertragspartnern bei Installation des Gremiums festzulegenden Turnus zusammen. primeone bereitet die Sitzungen des Lenkungsgremiums vor (Einladung, Tagesordnung, Entscheidungsmaterial).
e. Jeder Vertragspartner kann zusätzliche Besprechungen der Ansprechpartner oder des Lenkungsgremiums verlangen.
3. primeone kann über Besprechungen ein Protokoll erstellen, das die wesentlichen Erörterungspunkte und die getroffenen Entscheidungen festhält und das primeone dem Auftraggeber zeitnah nach seiner Fertigstellung zur Durchsicht zukommen lässt. Das Protokoll wird verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht binnen fünf Werktagen konkreten Ausführungen schriftlich unter gleichzeitiger Bekanntgabe eines eigenen Formulierungsvorschlages widerspricht. Über einen Widerspruch wird in der nächsten Besprechung verhandelt. Über diese Besprechung ist ein weiteres Protokoll von primeone zu erstellen.

§ 5 Leistungen von primeone, Leistungsanforderungen und Änderungs-verlangen des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass die Spezifikation der Leistungen von primeone seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Er bestätigt ausdrücklich, dass ihm die wesentlichen Merkmale und Bedingungen der Leistungen von primeone bekannt sind.
2. Produktbeschreibungen, Darstellungen usw. sind lediglich beispielhafte Leistungsbeschreibungen und stellen keine konkreten Zusicherungen oder gar Garantien dar. Eine solche Zusicherung ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Erklärung durch die Geschäftsleitung von primeone wirksam.
3. primeone sichert keine barrierefreie Ausgestaltung von Standard – und Individualsoftware im Sinn des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz) zu, sofern dies mit dem Auftraggeber nicht gesondert schriftlich vereinbart wird.
4. Gewünschte Änderungen und Erweiterungen oder Ergänzungen der Leistungen (zusammen: „das Änderungsverlangen“) sind vom Auftraggeber schriftlich anzufordern; primeone kann jederzeit die schriftliche Bestätigung eines mündlichen Änderungsverlangens verlangen. primeone schätzt als bald ab, ob das Änderungsverlangen umsetzbar ist und welche Auswirkungen es auf den Vertrag (insbesondere auf die zeitliche Planung und Vergütung) hat, und teilt dem Auftraggeber das Ergebnis dieser Abschätzung binnen angemessener Frist schriftlich mit. Der Auftraggeber hat primeone den zeitlichen Aufwand, der mit der Abschätzung des Änderungsverlangens, insbesondere der mit der Analyse und Konzepterstellung verbunden ist, auf Basis der vereinbarten Stunden- oder Tagessätze zu vergüten. Sollten keine solchen Sätzen vereinbart sein, gelten die von primeone für derartige Leistungen üblicherweise angesetzte Sätze als vereinbart.
primeone kann die Ausführung eines Änderungsverlangens verweigern, wenn ihr diese unzumutbar ist oder wenn das Änderungsverlangen von ihr nicht durchführbar ist. Hat die Umsetzung eines Änderungsverlangens Auswirkungen auf den Zeitplan oder die Vergütung, hat primeone Anspruch auf eine Anpassung der vertraglichen Regelungen hierzu. Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Anpassung, setzt primeone ihre Leistungserbringung nach den bisherigen vertraglichen Vorgaben fort.
5. primeone ist zur Erbringung und Abrechnung von Teilleistungen berechtigt.
6. primeone ist berechtigt Leistungen remote, also durch Fernzugriff auf die IT-Systeme des Auftraggebers, zu erbringen. Der Auftraggeber hat auf eigene Kosten für die dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und primeone nach entsprechender vorheriger Ankündigung Zugang zu seinen IT-Systemen zu gewähren.
7. primeone ist berechtigt Subunternehmen und Sonderfachleute für sämtliche oder auch nur Teile der vereinbarten Leistungen hinzuziehen. Die Subunternehmen und Sonderfachleute sind Erfüllungsgehilfen von primeone. Für die Subunternehmen und ihre Mitarbeiter sowie die Sonderfachleute gelten dieselben Regeln wie für primeone; die Subunternehmen und die Sonderfachleute können die Leistungspflicht jedoch nicht weiterdelegieren.

§ 6 Einführung eines Software-Systems

1. Übernimmt primeone die Einführung einer Software (nachfolgend: „die Software“) beim Auftraggeber, so erbringt primeone gegen Vergütung im Umfang der Beauftragung ein Bündel von Leistungen.
2. Installation der Software:
Ist primeone mit der Installation der Software beauftragt, so gilt:
a. primeone installiert die Software auf einem Produktivsystem und im vereinbarten Umfang auf einem oder mehreren Test- und Entwicklungssystemen beim Auftraggeber.
b. Ist die Software als Cloud-Applikation auf den Geräten (Hardware) eines Dritten, insbesondere des Dritt-Herstellers (vgl. § 3 Abs. 1) installiert, erbringt primeone keine Installationsleistungen in Bezug auf die Software und haftet daher auch nicht für deren Funktionalität und Mängelfreiheit
3. Individuelle Anpassungen der Software („Customizing“):
Ist primeone mit der Erbringung von Customizing-Leistungen beauftragt, so gilt:
a. primeone passt die Software an die individuellen Anforderungen des Auftraggebers durch Customizing an. Unter Customizing verstehen die Vertragspartner alle Anpassungen der Software, die ohne Programmierung möglich sind; für individuelle Anpassungen, die eine Programmiertätigkeit erfordern, gilt § 7.
b. Ist die Software als Cloud-Applikation auf den Geräten (Hardware) eines Dritten (vgl. Abs. 2 lit. b) installiert, erbringt primeone Customizing Leistungen in Bezug auf die Software, wenn und soweit dies technisch möglich ist und vom Dritten unterstützt wird.
c. primeone schuldet nicht die Dokumentation der Anpassungen, es sei denn, die Vertragspartner haben schriftlich etwas anderes vereinbart;
4. Anbindung der Software über Schnittstellen an die IT-Landschaft des Auftraggebers:
Ist primeone mit der Anbindung der Software an die IT-Landschaft des Auftraggebers beauftragt, so gilt:
a. primeone bindet die Software über Schnittstellen an die IT-Landschaft des Auftraggebers an. Sind Programmiertätigkeiten in diesem Zusammenhang erforderlich, gilt ergänzend § 7.
b. Ist die Software als Cloud-Applikation auf den Geräten (Hardware) eines Dritten (vgl. Abs. 2 li t. b) installiert, erbringt primeone Leistungen in Bezug auf die Anbindung der Cloud-Applikation über Schnittstellen an die IT-Landschaft des Auftraggebers, wenn und soweit dies technisch möglich ist und vom Dritten unterstützt wird.
c. primeone schuldet nicht die Dokumentation der Schnittstellen, es sei denn, die Vertragspartner haben schriftlich etwas anderes vereinbart.
d. Der Auftraggeber stellt primeone Testsysteme für alle Nachbarsysteme oder Drittsysteme, an die die Software über Schnittstellen anzubinden ist, unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung (vgl. auch § 17).
5. Datenmigration:
Ist primeone mit der Planung und Durchführung der Übernahme von Daten des Auftraggebers („Datenmigration“) beauftragt, so gilt:
a. primeone schuldet nur eine Übernahme der Daten so, wie sie im IT-System des Auftraggebers vorhanden sind. Sind Programmiertätigkeiten in diesem Zusammenhang erforderlich, gilt ergänzend § 7.
b. primeone wird die Daten des Auftraggebers nicht auf ihre Qualität prüfen.
c. Eine Analyse der Daten auf Qualität und Vollständigkeit durch primeone und eine anschließende Datenbereinigung sind gesondert und ausdrücklich zu beauftragen und nach Aufwand zu vergüten.
d. Ist die Software als Cloud-Applikation auf den Geräten (Hardware) eines Dritten (vgl. Abs. 2 lit. b) installiert, erbringt primeone Datenmigrationsleistungen, wenn und soweit dies technisch möglich ist und vom Dritten unterstützt wird.
Hinsichtlich sämtlicher Daten ist ausschließlich der Auftraggeber für die Einhaltung der entsprechenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortlich (vgl. dazu auch § 24 Abs 2)
6. Die Leistungen nach § 6 unterstehen einheitlich dem Werkvertragsrecht nach §§ 1165 ff ABGB.

§ 7 Programmierung von Individualsoftware

1. Grundlage für die Programmierung von Individualsoftware ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die primeone gegen Vergütung aufgrund der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. die der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen.
2. Der Auftraggeber erhält das Quellprogramm und die Entwicklungsdokumentation. Ein Benutzerhandbuch erhält er nur, wenn dies schriftlich vereinbart ist.
3. primeone wird nur solche Open Source-Software und Komponenten, insbesondere Open SourceProgrammbibliotheken, bei der Entwicklung der Individualsoftware für den Auftraggeber einsetzen und/oder in die Individualsoftware implementieren, deren Lizenzbedingungen einer uneingeschränkten Weiterveräußerung und kommerziellen Nutzung der Individualsoftware nicht entgegen stehen und die Individualsoftware nicht unter die Bestimmungen der Lizenzbedingungen der Open Source-Software und Komponenten stellen.
4. Übernimmt primeone die Entwicklung und Programmierung von Individualsoftware für den Auftraggeber, gilt auch hier § 6 Abs. 6 entsprechend (Werkvertragsrecht).

§ 8 Workshops und Schulungen

1. Der Auftraggeber kann primeone gegen gesonderte Vergütung (zzgl Ersatz für damit verbundene Barauslagen und Spesen, wie etwa Reisekosten in Form von amtlichem Kilometergeld) mit der Durchführung von Workshops oder von Software-Anwenderschulungen oder mit der Schulung von Multiplikatoren, die ihrerseits die Anwender des Software-Systems schulen („Multiplikatoren Schulung“ bzw. „Train the Trainer“), beauftragen. Ist eine ausreichende Schulung aller Mitarbeiter des Auftraggebers durch eine Multiplikatoren Schulung nicht zu erreichen, kann der Auftraggeber primeone mit der Schulung weiterer Mitarbeiter gegen gesonderte Vergütung beauftragen.
2. Workshops oder Schulungen erfolgen mittels remote-Diensten (also durch Fernzugriff auf die IT-Systeme des Auftraggebers) sofern zwischen dem Auftraggeber oder primeone nicht ausdrücklich die Leistungserbringung beim Auftraggeber oder einem anderen Ort vereinbart wird. Bei einem Workshop/einer Schulung beim Auftraggeber stellt dieser nach Absprache mit primeone entsprechende Räumlichkeiten und technische Ausrüstung auf seine Kosten zur Verfügung. Bei einem Workshop/einer Schulung an anderer Stelle stellt der Auftraggeber die Räumlichkeiten ebenfalls auf eigene Kosten zur Verfügung und stellt in Abstimmung mit primeone die erforderliche Hardware und Software und weiteres Material (z. B. Flipcharts, etc.) auf seine Kosten vor Ort bereit.
3. primeone ist berechtigt, einen Workshop- oder Schulungstermin aus wichtigem Grund kurzfristig ausfallen zu lassen. primeone wird dem Auftraggeber die Absage eines Termins ehestmöglich mitteilen und Ersatztermine anbieten. Für dadurch beim Auftraggeber anfallende (Mehr-)Kosten, welcher Art auch immer, übernimmt primeone keine Haftung, sofern dies nicht schriftlich zugesagt wird.
4. primeone schuldet die Abhaltung des Workshops oder der Software-Anwenderschulung, nicht jedoch einen darüberhinausgehenden Erfolg.

§ 9 Sonstige Dienstleistungen

1. primeone erbringt für den Auftraggeber aufgrund dessen Beauftragung sonstige Dienstleistungen, insbesondere Beratungsleistungen und weitere IT-Dienstleistungen, die nicht unter § 6 bis § 8 fallen, gegen gesonderte Vergütung nach Aufwand.
2. primeone schuldet im Rahmen eines Vertrages über sonstige Dienstleistungen nur die Tätigkeit als solche im Sinne eines Bemühens, nicht aber ein bestimmtes Arbeitsergebnis. Gleiches gilt für Tätigkeiten gemäß § 8 sowie Wartungsverträge.

§ 10 Abnahme der von primeone erbrachten Leistungen

1. primeone kann verlangen, dass der Auftraggeber abgeschlossene Leistungsstände prüft und mangels berechtigter Einwendungen abnimmt.
2. Sind von primeone erbrachte Leistungen abzunehmen (vgl. § 6 Abs. 6 und § 7 Abs. 4), so gilt im Rahmen der Abnahme folgendes:
a. primeone teilt dem Auftraggeber den Abschluss der Einführungsarbeiten mit und fordert ihn auf, mit der Abnahmeprüfung zu beginnen. Damit beginnt ein Testzeitraum von eine Woche. Der Auftraggeber führt die Abnahmetests in eigener Verantwortung durch. Der Auftraggeber kann primeone gesondert und gegen Vergütung beauftragen, ihn bei der Durchführung der Abnahmetests zu unterstützen.
b. Im Rahmen der Abnahmetests gilt folgende Fehlerklasseneinteilung:
▪ Fehlerklasse 1 (betriebsverhindernder Fehler): Der Fehler verhindert die Nutzung der Leistung, d. h. der tägliche Betriebsablauf erleidet, unabhängig von der Systemumgebung und des Softwaregebrauchs, einen kompletten Betriebsstillstand, und die produktive Weiterarbeit kann nicht gewährleistet werden.
▪ Fehlerklasse 2 (betriebsbehindernder Fehler): Der Fehler behindert die Nutzung der Leistung schwerwiegend, d. h. die täglichen Transaktionsprozesse sind, unabhängig von der Systemumgebung und des Softwaregebrauchs, erheblich beeinträchtigt und können nur durch manuellen Mehraufwand unter Zuhilfenahme von Workarounds abgewickelt werden.
▪ Fehlerklasse 3: Sonstiger Fehler.
c. Bei einem Fehler der Klasse 1 verlängert sich der Testzeitraum um die Zeit, die primeone benötigt, den Fehler der Klasse 1 auszuräumen und dies dem Auftraggeber mitzuteilen; der Auftraggeber kann zusätzlich die Verlängerung des Testzeitraums um eine weitere Woche verlangen. Fehler der Klassen 2 und 3 hemmen den Zeitlauf nicht.
d. Mit Ende des Testzeitraums gilt die Leistung als abgenommen, ohne dass es einer Erklärung des Auftraggebers bedarf. Der Auftraggeber kann die automatische Abnahme nur dadurch verhindern, dass er rechtzeitig und schriftlich tatsächlich vorhandene abnahmeverhindernde Fehler mitteilt. Fehler der Klasse 1 sind stets abnahmeverhindernd. Fehler der Klasse 2 sind nur dann abnahmeverhindernd, wenn mehr als zehn Fehler der Klasse 2 vorliegen. Fehler der Klasse 3 sind nicht abnahmeverhindernd.
e. Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass nach Nutzungszweck voneinander abgegrenzte Bereiche durch Teilabnahmen vorab abgenommen werden; lit. a) bis d) gelten entsprechend. In Bezug auf Eigenschaften des Teilbereichs, die der Auftraggeber erst im Zusammenhang mit später abgenommenen Teilbereichen prüfen kann, beginnt die Gewährleistungsfrist für den zuerst abgenommenen Teilbereich erst mit der Abnahme des später abgenommenen Teilbereichs.

§ 11 Nutzungsrechte des Auftraggebers

1. Von primeone unter diesem Vertrag erstellte Vertragsgegenstände sind einschließlich ihrer Vorbereitungsstufen, Entwurfsmaterialien und Dokumentationsunterlagen (nachfolgend zusammen: „die Arbeitsergebnisse“) (insbesondere urheber-)rechtlich geschützt. Gleiches gilt für von primeone gelieferte Vertragsgegenstände, Urheber-, Patent- und Markenrechte und sonstige Schutzrechte an den Vertragsgegenständen und an sonstigen im Rahmen der Vertragsanbahnung und Durchführung von primeone überlassenen Unterlagen und Ergebnissen; diese stehen im Verhältnis der Vertragspartner zunächst ausschließlich primeone zu, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
2. Übernimmt primeone die Entwicklung und Programmierung von Individualsoftware (vgl. § 6 Abs. 4 lit. a) und Abs. 5 lit. a), § 7) oder erstellt primeone im Rahmen der Erbringung sonstiger Dienstleistungen nach § 9 rechtlich geschützte Arbeitsergebnisse, stehen alle Urheberrechte daran primeone bzw. deren Lizenzgebern zu. primeone räumt hinsichtlich der primeone zustehenden Urheberrechten dem Auftraggeber ein räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen ein. Das Nutzungsrecht des Auftraggebers umfasst ausschließlich folgende Rechte:
a. Der Auftraggeber darf die Arbeitsergebnisse für eigene Zwecke und für Zwecke der gemäß § 15 AktG mit dem Auftraggeber verbundenen Konzernunternehmen während ihrer Zugehörigkeit zum Konzern nutzen und diese Unternehmen für die Zeit der Verbindung in gleicher Weise zur Nutzung der Arbeitsergebnisse berechtigen, wie der Auftraggeber selbst berechtigt ist.
b. Der Auftraggeber darf Abänderungen, Übersetzungen, Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen an den Arbeitsergebnissen vornehmen.
c. Der Auftraggeber darf die Arbeitsergebnisse im Original oder in bearbeiteter Form auf einem beliebigen Medium speichern, ablaufen lassen, vervielfältigen, und innerhalb und außerhalb eines Netzwerks verwenden und unabhängig vom Endgerät, sowohl mobil als auch stationär insbesondere über das Internet verbundenen Konzernunternehmen zugänglich machen.
d. Der Auftraggeber darf die Arbeitsergebnisse in Datenbanken und Datennetzen nutzen.
e. Der Auftraggeber darf die Arbeitsergebnisse auch auf den Geräten (Hardware) eines zuvor schriftlich gegenüber primeone benannten Dritten, der nicht mit dem Auftraggeber nach lit., a) verbunden ist, im Rahmen von Outsourcing oder Hosting nach lit. c) und lit. d) nutzen.
3. Der Auftraggeber darf Workshop- und Schulungsunterlagen ausschließlich für interne Zwecke, insbesondere interne Workshops und Schulungen verwenden. Der Auftraggeber darf die Unterlagen nicht vervielfältigen oder in sonstiger Form weitergeben.
4. Eine über die Bestimmungen des Abs. 2 und Abs. 3 hinausgehende Nutzung rechtlich geschützter Arbeitsergebnisse und Vertragsgegenstände, insbesondere ihre Vermietung, ihr Verleih oder ihre Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form, ihr Gebrauch durch und für Dritte oder ihre Weitergabe an nicht berechtigte Dritte, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von primeone und ist zusätzlich und angemessen zu vergüten.
5. An rechtlich geschützten Gegenständen, die nicht Vertragsgegenstand sind, aber von primeone während der Leistungserbringung beim Auftraggeber eingesetzt und auf dessen Geräten (Hardware) installiert oder gespeichert werden oder von denen der Auftraggeber Vervielfältigungsstücke erhält, hat der Auftraggeber keine Rechte. Er hat solche Gegenstände unverzüglich zu löschen oder zurückzugeben.
6. primeone ist berechtigt zu überprüfen, ob der Auftraggeber die Vertragsgegenstände im vertraglich vereinbarten Umfang und gemäß diesen Nutzungsbestimmungen nutzt und Gegenstände nach Abs. 5 gelöscht hat. Hierzu wird der Auftraggeber primeone über erste Aufforderung Auskunft erteilen, Einsicht in relevante Dokumente und Unterlagen gewähren und eine Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung ermöglichen. primeone darf die Prüfung in den Räumen des Auftraggebers während seiner regelmäßigen Geschäftszeiten durchführen oder durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte, beispielsweise einen Wirtschaftsprüfer, auf eigene Kosten durchführen lassen. primeone wird darauf achten, dass der Geschäftsbetrieb des Auftraggebers durch eine Prüfung vor Ort so wenig wie möglich gestört wird.
7. Ist Software Dritter Teil der Leistungen von primeone, so gelten für diese die Lizenz- und Nutzungsbedingungen des Dritten (vgl. § 3). Enthält die Softwarekomponenten, die unter den Bedingungen einer Open-Source-Lizenz stehen („OpenSource-Komponenten“), so gelten für diese die Regeln der jeweiligen Open-Source-Lizenz. Sollte der Auftraggeber gegen Lizenz- und/oder Nutzungsbedingungen verstoßen, hält er primeone schad- und klaglos.

§ 12 Beginn und Ende der Rechte des Auftraggebers

1. Das Eigentum an gelieferten Sachen, insbesondere an Datenträgern oder Workshop- und Schulungsunterlagen, und die Rechte nach § 11 gehen erst nach der vollständigen Bezahlung der vertragsgemäßen Vergütung auf den Auftraggeber über.
2. primeone kann die Übertragung der Rechte nach § 11 aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber in erheblicher Weise gegen § 11 verstößt.
3. Im Falle des Widerrufs von Rechten gemäß Abs. 2 kann primeone vom Auftraggeber die Rückgabe des Originaldatenträgers mit der Software und von ausgehändigten Workshop- und Schulungsunterlagen verlangen und die schriftliche Versicherung, dass der Auftraggeber alle Kopien der Software (gleich in welchem Stand) unbrauchbar gemacht und Vervielfältigungen ausgehändigter Workshop- und Schulungsunterlagen von seinen Systemen gelöscht bzw. vernichtet hat.

§ 13 Leistungszeit, Verzögerungen, Leistungsort

1. Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
2. Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem primeone durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, daran gehindert ist, die Leistung zu erbringen, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskampf, Nichtbelieferung durch Zulieferer und die fehlende oder mangelhafte Mitwirkung des Auftraggebers (§ 17). Satz 1 gilt auch für die Zeit, in der sich der Auftraggeber mit Leistungspflichten aus dem jeweiligen Vertrag in Verzug befindet.
3. Mahnungen und Fristsetzungen des Auftraggebers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform des § 886 ABGB (vgl. § 27 Abs. 3). Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.

§ 14 Beendigung des Leistungsaustausches, Vertragsbindung und Vertragsbeendigung

1. Der Auftraggeber kann Verträge über die Einführung eines Softwareprojekts (§ 6) und über die Programmierung von Individualsoftware (§ 7) nur aus wichtigem Grund der auf Seite von primeone liegt vorzeitig beenden, sofern primeone trotz schriftlicher Aufforderung diesen Grund nicht binnen zwei Wochen nach Aufforderung beseitigt oder eingestellt hat. Ist eine Beseitigung oder Einstellung dieses Grundes tatsächlich oder rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich untunlich kann eine Nachfristsetzung unterbleiben. Kommt primeone einer solchen Aufforderung nicht nach und kommt es daher zur Beendigung, erhält primeone lediglich den Anteil der vereinbarten Vergütung die den, bis zum Wirksamwerden der Beendigung, tatsächlich erbrachten Leistungen entspricht. Unterbleibt die Ausführung der Leistung hingegen aus Gründen, die auf Seite des Auftraggebers liegen oder lehnt der Auftraggeber die Erfüllung der vereinbarten Leistung grundlos oder aus nicht primeone zuzurechnenden Gründen ab, so behält primeone den Anspruch auf die gesamte vereinbarte Vergütung, auch wenn wesentliche Teile der vereinbarten Leistungen nicht erbracht wurden. Als Abzug für ersparte Aufwendungen von primeone werden 10% der vertragsgemäßen Vergütung vereinbart.
2. Verträge über Leistungen nach § 8 und sonstige Dienstleistungen nach § 9, die zeitlich befristet abgeschlossen sind, enden mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit, ohne, dass es einer Kündigung bedarf. Eine vorzeitige Beendigung eines befristeten Vertrages ist nur schriftlich und aus wichtigem Grund möglich. Eine solche vorzeitige Beendigung ist nur dann zulässig, wenn der wichtige Grund vom Vertragspartner trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist von zumindest zwei Wochen nicht beseitigt oder eingestellt wird. Ist eine Beseitigung oder Einstellung dieses Grundes tatsächlich oder rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich untunlich kann eine Nachfristsetzung unterbleiben. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung aus wichtigem Grund erhält primeone lediglich den Anteil der vereinbarten Vergütung, die den bis zum Wirksamwerden der Beendigung tatsächlich erbrachten Leistungen entspricht. Haben die Vertragspartner den Vertrag für Leistungen nach § 8 oder § 9 auf unbestimmte Zeit geschlossen, so gelten die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen; haben die Vertragspartner hierzu keine Vereinbarung getroffen, so kann der Vertrag von jedem Vertragspartner mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende schriftlich gekündigt werden. Sonstige vertragliche Beziehungen zwischen den Vertragspartnern bleiben von der Kündigung unberührt.
3. Alle Erklärungen im Zusammenhang mit einer Vertragsbeendigung/Kündigung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform des § 886 ABGB (vgl. § 27 Abs. 3).

§ 15 Vergütung

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet primeone die vereinbarte Vergütung fristgerecht zu bezahlen. Änderungsverlangen (§ 5 Abs. 4) sind stets zu vergüten, gleich ob die Vertragspartner einen Pauschal- oder Festpreis vereinbart haben.
2. Haben die Vertragspartner eine Leistung gegen Vergütung nach Aufwand vereinbart („Zeithonorar“), weist primeone ihre Leistungen durch eine Zeitaufstellung nach, aus der sich der eingesetzte Mitarbeiter, die jeweilige Tätigkeit, der Tag der Leistungserbringung und der Zeitaufwand für die Tätigkeit ergeben. primeone rechnet angefallene Arbeitszeiten halbstundengenau ab. primeone erstellt die Zeitaufstellung jeweils bis zum zehnten Kalendertag eines Kalendermonats für den Vormonat. Die Zeitaufstellung gilt als Leistungsnachweis als genehmigt, soweit der Auftraggeber nicht innerhalb von sieben Kalendertagen nach Erhalt schriftlich begründete Einwände geltend macht.
3. Vereinbaren die Parteien einen Pauschal- oder Festpreis für die Vertragsdurchführung, so sind die dieser Preisabrede unterfallenden Leistungsmerkmale schriftlich im Vertrag oder der schriftlichen Auftragsbestätigung festzuhalten. Soweit keine Fest- oder Pauschalpreisabrede getroffen wurde, erbringt primeone die Leistungen gegen Zeithonorar.
4. primeone kann eine angemessene zusätzliche Vergütung für Leistungen verlangen, die der Auftraggeber wegen Versäumung einer Mitwirkungspflicht (insbesondere § 17) verursachte oder die durch Fehlbedienung oder nicht korrekte Softwareumgebung notwendig wurden.
5. Zur Vergütung und zu allen Entgelten und Preisen kommt stets die gesetzliche Umsatzsteuer hinzu, es sei denn, der Umsatz ist von der Umsatzsteuer befreit oder eine innergemeinschaftliche Leistung innerhalb von Ländern der Europäischen Union (EU).
6. Die vereinbarte Vergütung ist spätestens nach Leistungserbringung fällig. primeone ist berechtigt, Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen wie in §16 Zi 2 angeführt zu verlangen. Dies gilt insbesondere für den Fall von Teilleistungen; die Höhe einer Abschlagszahlung oder Vorauszahlung orientiert sich am Wert der Teilleistung. Für bereits erbrachte Teilleistungen können Zwischenabrechnungen erfolgen und sind die darin ausgewiesenen Forderungen sofort zur Zahlung fällig.
7. Solange nicht sämtliche fälligen Vergütungsansprüche von primeone vollständig beglichen sind, ist primeone auch nicht zur Leistungserbringung und/oder Übergabe von Unterlagen, Dokumentationen, Passwörtern, etc. verpflichtet.
8. Es wird ausdrücklich die Wertbeständigkeit der Entgelte/Preise vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient ein von der Statistik Austria verlautbarter Verbraucherpreisindex (VPI). Die Wertbeständigkeit kann von primeone einmal jährlich jeweils mit Stichtag/Wirksamkeit per 1.1. („Stichtag“) angewendet werden und wird durch einen Vergleich des VPI-Jahresdurchschnitts zwischen den beiden jeweils vorhergehenden Kalenderjahren geltend gemacht. primeone ist im Fall einer sich aufgrund der Wertbeständigkeit ergebenden Erhöhung der Entgelte/Preise berechtigt, aber nicht verpflichtet, nicht die gesamte Erhöhung (sondern etwa nur Teile davon) geltend zu machen. Beginnend mit 1.1.2024 kann primeone die Wertbeständigkeit in den jeweiligen 3 Folgejahren ab dem jeweiligen Stichtag entsprechend geltend machen; eine rückwirkende Nachverrechnung erfolgt dabei nicht (siehe Beispiel unten). Die Geltendmachung wird dem Kunden im Zuge der Rechnungslegung mitgeteilt. Die näheren Details der Wertbeständigkeit werden zwischen primeone und dem Kunden vereinbart. Theoretisches Beispiel: Aufgrund des VPI könnte primeone ab 1.1.2025 eine Erhöhung von 3% geltend machen, was aber nicht erfolgt; ab 1.1.2026 könnte ANKÖ eine zusätzliche Erhöhung von weiteren 2% geltend machen (z. B. Information über Erhöhung per 1.1.2026 mittels Rechnungslegung am 31.1.2026). primeone könnte ab 1.1.2026 nicht nur 2%, sondern insgesamt eine Erhöhung von bis zu 5% geltend machen; die 3%-Erhöhung für den Zeitraum von 1.1.2025 bis 31.12.2025 könnten zu diesem Zeitpunkt aber nicht mehr nachträglich nachverrechnet werden und würden nur für den Zeitraum ab 1.1.2026 berücksichtigt werden. primeone kann die Erhöhung von 3% längstens bis 2028 geltend machen.

§ 16 Fälligkeit und Zahlung, Aufrechnungsverbot, Zurückbehaltungsrechte

1. primeone rechnet nach Zeithonorar erbrachte Leistungen (§ 15 Abs. 2) im zeitlichen Zusammenhang mit der Durchführung der Leistung oder jeweils am Monatsende ab.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich mit Vertragsabschluss 80% der vereinbarten Vergütung an primeone zu bezahlen, sofern nicht ein anderer Zahlungsplan mit anderen Fälligkeitszeitpunkten schriftlich vereinbart wird. Der Restbetrag (20%) ist nach entsprechender (Teil-)Rechnungslegung fällig. Bei einem Wartungs-/Softwarevertrag ist hingegen das gesamte Entgelt (100%) für einen Zeitraum von 12 Monaten bereits im Voraus zu bezahlen, sofern nicht ein anderer Zahlungsplan mit anderen Fälligkeitszeitpunkten schriftlich vereinbart wird.
3. primeone erstellt für jede Zahlungsforderung eine prüfbare Rechnung. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu begleichen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftragsgebers (insbesondere die Einreden des nicht oder nicht gehörig erfüllten Vertrages) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
4. Bestellt der Auftraggeber über primeone Standardsoftware, Serviceleistungen oder Cloud-Applikationen eines Dritten (der „Dritt-Hersteller“), so kann der Auftraggeber die Vergütung für die Standardsoftware und/oder die Serviceleistungen oder die Cloud-Applikation des Dritt-Herstellers in der ersten Abrechnungsperiode mit befreiender Wirkung an primeone bezahlen.
5. Der Auftraggeber kann nur mit gerichtlich rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Auftraggeber kann Forderungen aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von primeone an Dritte abtreten.

§ 17 Pflichten und Obliegenheiten des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber unterstützt primeone bei der Leistungserbringung und erteilt primeone rechtzeitig alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen. Soweit es für die Vertragserfüllung nützlich und für den Auftraggeber zumutbar ist, wirkt er bei der Vertragsdurchführung unentgeltlich mit, in dem er rechtzeitig und im erforderlichen Umfang z. B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hardware, Betriebssysteme, andere Software, kompatible Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt. Der Auftraggeber hat die Funktionsfähigkeit der Arbeitsumgebung sicherzustellen.
2. Der Auftraggeber definiert frühzeitig, möglichst schon zu Beginn eines Projekts in Absprache mit primeone Testfälle und stellt diese primeone zur Verfügung. Der Auftraggeber kann primeone gegen Vergütung beauftragen, Testszenarien vorzuschlagen.
3. Der Auftraggeber trifft angemessene und zumutbare Vorkehrungen für den Fall, dass die Vertragsgegenstände ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeiten. Er hat insbesondere die Pflicht zur regelmäßigen, gefahrentsprechenden Datensicherung nach dem aktuellen Stand der Technik.
4. Der Auftraggeber gewährt primeone bei Bedarf Zugriff auf Rechnersysteme (insbesondere Altsysteme, Testsysteme und benachbarte Systeme).
5. Der Auftraggeber stellt die für die Installation und Nutzung des von primeone einzuführenden Software-Systems (vgl. § 6) erforderliche Hardware bei. Die Hardware ist so rechtzeitig beizustellen, dass primeone die vertragsgemäßen Leistungen ohne Verzögerung erbringen kann.
6. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nur unzureichend nach, ist primeone berechtigt dem Auftraggeber zur Nachholung eine angemessene Frist zu setzen mit der Erklärung, dass nach ungenutztem Verstreichen der Frist der Vertrag als aufgehoben gilt; in diesem Fall ist primeone nicht mehr zur Leistung verpflichtet, behält aber den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung unter sinngemäßer Anwendung von § 14 dieser AGB. Hält primeone an dem Vertrag fest, sind die durch die unterlassene und/oder unzureichende Mitwirkung des Auftraggebers entstandene Kosten (Mehraufwand, z. B. für Überstunden bei anderen Vertragspartnern) zusätzlich zur vereinbarten Vergütung zu bezahlen. Sind durch eine – durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht – verursachte Verzögerung Schäden und/oder sonstige Nachteile für primeone entstandenen, sind auch diese durch den Auftraggeber zu ersetzen.

§ 18 Sachmängel

1. Bei Mängeln im Zusammenhang mit Leistung nach § 6 und § 7 gilt:
a. Der Auftraggeber hat Mängel oder Störungen unverzüglich (vgl. unten § 20) zu melden. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann nur durch eine Person abgegeben werden, die die notwendige Kenntnis des Software-Systems oder der erstellten Individualsoftware und Qualifikation hat und gegenüber primeone schriftlich als meldeberechtigt benannt wurde.
b. Der Auftraggeber unterstützt primeone nach den Regeln dieses Vertrags bei der Aufklärung und Beseitigung des Mangels, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, primeone umfassend informiert und primeone die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gibt. Die Mitwirkung erfolgt seitens des Auftraggebers unentgeltlich. Soweit nicht ein Mangel der Leistung von primeone vorliegt, sondern beispielsweise eine Fehlbedienung oder ein Problem der Softwareumgebung, erhält primeone vom Auftraggeber für die Tätigkeit der Aufklärung und Beseitigung des Mangels ein Zeithonorar (vgl. § 15 Abs. 2).
c. primeone kann zunächst verbessern. primeone kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen; der Auftraggeber hat primeone hierfür Zugang zu seinen ITSystemen zu gewähren. Die Verbesserung erfolgt nach Wahl von primeone durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung eines mangelfreien oder neuen Programmstandes oder dadurch, dass primeone Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels hat der Auftraggeber zumindest drei Verbesserungsversuche hinzunehmen. Ein gleichwertiger neuer Programmstand oder der gleichwertige vorhergehende Programmstand, der den Mangel nicht enthalten hat, ist vom Auftraggeber zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist.
d. Für die Mangelbeseitigung gelten folgende Reaktionszeiten:
▪ Bei Mängeln der Klasse 1 (§ 10 Abs. 2 b) und einer Fehlermeldung während der üblichen Arbeitszeiten beginnt primeone unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Stunden nach der Fehlermeldung mit der Beseitigung und setzt sie, so weit zumutbar, bis zur Beseitigung auch außerhalb der üblichen Arbeitszeit fort. Die üblichen Arbeitszeiten sind werktags, Montag bis Freitag, 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr, ausgenommen bundesweite Feiertage sowie der 24. und 31. Dezember.
▪ Bei Mängeln der Klasse 2 (§ 10 Abs. 2 b) und einer Fehlermeldung während der üblichen Arbeitszeiten (vgl. § 18 Abs. 1 lit. d) i) beginnt primeone spätestens zu Beginn des nächsten Arbeitstages nach der Fehlermeldung und setzt sie bis zur Beseitigung innerhalb der üblichen Arbeitszeit fort. primeone kann zunächst eine Umgehungslösung aufzeigen und den Mangel später beseitigen, wenn dies für den Auftraggeber zumutbar ist.
▪ Mängel der Klasse 3 (§ 1 0 Abs. 2 b) beseitigt primeone nach Zweckmäßigkeit im Rahmen eines korrekten Mangelbeseitigungsmanagements ehestmöglich, spätestens jedoch binnen vier Wochen.
2. Der Auftraggeber trägt die Kosten, die dadurch entstehen, dass die Verbesserung durch den Auftraggeber erschwert ist, etwa durch Bedienung der Vertragsgegenstände oder die Verletzung seiner Mitwirkungspflichten. Sollte eine Verbesserung durch Handlungen und/oder Unterlassungen, die der Sphäre des Auftraggebers zuzurechnen sind (verschuldensunabhängig) erheblich erschwert oder unmöglich gemacht werden, entfällt jegliche Gewährleistungsverpflichtung von primeone. In diesem Fall verliert der Auftraggeber auch jeglichen Anspruch auf Schadenersatz oder das Recht zur Irrtumsanfechtung wegen des/der geltend gemachten Mangels/Mängel.
3. Bei Mängeln im Zusammenhang mit Leistungen nach § 8 und § 9 gilt:
Bei Mängeln im Zusammenhang mit Leistungen nach § 8 und § 9 dieser AGB hat der Auftraggeber zumindest drei Abhilfeversuche hinzunehmen. Sollte der Mangel nicht beseitigt werden können, berechtigt dies den Auftraggeber lediglich zur Preisminderung im Ausmaß von maximal 5 % der für die betroffene Leistung vereinbarten Vergütung. Eine Wandlung ist ausgeschlossen.

§ 19 Rechtsmängel

primeone stellt ihre Leistungen grundsätzlich frei von Rechten Dritter zur Verfügung, die im Widerspruch zu diesem Vertrag stehen oder wird diese sofern möglich und zulässig an den Vertragspartner abtreten. Falls Dritte entgegenstehende Ansprüche erheben, unterrichten die Vertragspartner einander hiervon unverzüglich und schriftlich. Die Vertragspartner werden sich wechselseitig bei der Abwehr derartiger Ansprüche unterstützen; jegliche Haftung von primeone für Rechtsmängel wird jedoch ebenso ausgeschlossen wie das Recht des Auftraggebers zur Irrtumsanfechtung.

§ 20 Gewährleistungsfrist für Sachmängel

Die Gewährleistungsfrist für sämtliche von primeone erbrachte Leistungen beträgt sechs Monate ab Übergabe. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie innerhalb einer Woche nach Erbringung (bei Leistungen die keiner Abnahme zugänglich sind) bzw. Abnahme (vgl. § 10) der vereinbarten Leistung schriftlich dokumentiert (unter Beschreibung des konkreten Mangels/der Mängel) erfolgen. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung. Eine Wandlung ist jedenfalls ausgeschlossen. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB wird hiermit ausgeschlossen.

§ 21 Schadenersatz

1. primeone haftet dem Auftraggeber für von ihr nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens in Höhe des typischen und bei Abschluss des Vertrages vorhersehbaren Schadens. Die Ansprüche sind beschränkt auf EUR 50.000,00 je Schadensfall und insgesamt EUR 125.000,00 für alle Schadensfälle aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von primeone herangezogene Subunternehmen oder Sonderfachleute zurückzuführen sind. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist außer im Fall des nachfolgenden Abs. 2 ausgeschlossen.
2. Bei verschuldeten Personenschäden haftet primeone entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
3. Die Haftung für mittelbare Schäden – wie z. B. entgangenen Gewinn, mit einer Betriebsunterbrechung verbundene Kosten, Datenverluste oder Ansprüche Dritter – wird ausdrücklich ausgeschlossen.
4. Wenn die Datensicherung ausdrücklich vereinbart ist, ist die Haftung für einen Datenverlust nicht ausgeschlossen, jedoch auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei gefahrentsprechender Datensicherung nach dem Stand der Technik eingetreten wäre. Die Haftung ist in diesem Fall jedenfalls begrenzt mit 10 % der Auftragssumme je Schadensfall, jedoch maximal EUR 15.000,00. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
5. Die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB und des § 933a ABGB zulasten von primeone wird ausgeschlossen.
6. primeone bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen.
7. Schadenersatzansprüche gegen primeone verjähren spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.

§ 22 Subunternehmen und Sonderfachleute

Sofern primeone Subunternehmen oder Sonderfachleute heranzieht und Gewährleistungs- oder sonstige Haftungsansprüche gegenüber diesen entstehen, ist primeone berechtigt diese Ansprüche an den Auftraggeber abzutreten und wird damit von jeglichen damit zusammenhängenden Gewährleistungspflichten und jeglicher Haftung gegenüber dem Auftraggeber frei.

§ 23 Geheimhaltung

1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekanntwerdenden Gegenstände (z. B. Software, Unterlagen, Informationen), insbesondere die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.
2. Der Auftraggeber macht die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.

§ 24 Datenschutz

1. Die Vertragspartner beachten die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Österreich gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. primeone verpflichtet die auf ihrer Seite tätigen Personen gemäß § 6 Datenschutzgesetz (DSG) schriftlich zum Datengeheimnis und weist dies dem Auftraggeber auf Anforderung nach. Erforderlichenfalls werden die Vertragspartner eine gesonderte schriftliche Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) schließen.
2. Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Auftraggeber selbst oder durch primeone personenbezogene Daten, so gewährleistet er, dass er dazu nach den anwendbaren, insbesondere datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist, und hält im Falle des Verstoßes primeone von Ansprüchen Dritter schad- und klaglos.

§ 25 Referenzkunde

primeone ist berechtigt, in Werbematerial, auf ihrer Internetseite, auf Social Media, in Präsentationen, auf Veranstaltungen, usw. auf ihre Geschäftsverbindung zu dem Auftraggeber und die durchgeführten Projekte hinzuweisen und den Auftraggeber als Referenzkunden zu nennen.

§ 26 Abwerbeverbot

Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Dauer dieses Vertrages und darüber hinaus ein Jahr nach seiner Beendigung keine Mitarbeiter von primeone aktiv abzuwerben. Umgehungen (bspw. über Dritte) werden gleichbehandelt wie direkte Verstöße gegen diese Verpflichtung. Verstößt der Auftraggeber gegen das Abwerbeverbot, so hat er primeone für jeden Fall des Zuwiderhandelns eine Vertragsstrafe in Höhe des letzten Bruttojahresgehalts des abgeworbenen Mitarbeiters an primeone zu zahlen.

§ 27 Sonstiges

1. Dieser Vertrag regelt sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragspartner abschließend. Nebenabreden wurden nicht getroffen.
2. Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung des Vertrages, dem diese AGB zugrunde liegen sowie der AGB selbst, beinhalten, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben oder geändert werden.
3. Haben nach diesen Geschäftsbedingungen Erklärungen schriftlich zu erfolgen, so sind E-Mails und Telefaxe ausreichend. Dies gilt nicht für Erklärungen nach § 13 Abs. 3 und § 14, die stets der Schriftform des § 886 ABGB bedürfen.
4. Es gilt das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss von Kollisionsnormen sowie des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesen AGB ist der Sitz von primeone. primeone ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
5. Sofern eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sind oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird durch eine sinngemäße gültige Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.